AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der D.v.Saldern GmbH & Co KG, Hechthausen

  • 1 Allgemeines
  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
  3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. So weit möglich, wird die unwirksame Bestimmung ersetzt durch eine solche, die den wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am ehesten zu erreichen geeignet ist.
  • 2 Angebot und Preisangaben
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote auf Lagermaterial unterliegen dem Vorbehalt, daß dieses zum Zeitpunkt der Auslieferung noch vorhanden ist. Alle Abbildungen in unseren Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen usw. sind unverbindlich.
  2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen bleiben ebenso vorbehalten wie Modell- Konstruktions- und Materialänderungen aufgrund technischen Fortschritts und entsprechender Änderung des Marktangebotes. Rechte werden durch diese Änderungen nur begründet, wenn mit dem Käufer eine detaillierte Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Von uns angegebene Preise sind Nettopreise. Hinzu tritt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Liefertage.
  4. Alle Kaufverträge und Liefervereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung Rechtswirksamkeit. Abweichende Regelungen hiervon gelten nur insoweit, als beim Telefonverkauf der Auftrag ausdrücklich angenommen wird, oder bei Abholung der Ware durch bekannte Kunden (mit Kd.-Nr.) die Warenausgabe mit Lieferschein erfolgt.
  5. Wenn ab einer Frist von sechs Wochen zwischen Vertragsabschluß und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin eine Erhöhung des Marktpreises für den Liefergegenstand um mehr als 5% eintritt, sind wir berechtigt, den Preis für den nach der genannten Sechs-Wochen-Frist zur Auslieferung vorgesehen Teil der Lieferung entsprechend zu erhöhen. Sofern eine Preiserhöhung um mehr als 5% der betroffenen Teil- oder Gesamtlieferung geltend gemacht wird, ist der Käufer berechtigt innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Bekanntgabe der Preiserhöhung in Bezug auf den von der Preiserhöhung betroffenen Teil der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
  •  3 Versand, Gefahrübergang, Versicherung
  1. Für unsere Lieferungen ist der Ort unseres jeweiligen Lagers Erfüllungsort. Versand und Verpackung erfolgen nach unserer Wahl auf Kosten des Käufers.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, etc. geht jede Gefahr auf den Käufer über und zwar auch wenn Lieferung frei Haus oder Baustelle ausdrücklich vereinbart wurde. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dessen Kosten gegen Transportschäden.
  3. Läßt der Käufer bei vereinbarter Lieferung frei Haus oder Baustelle die Ware nicht sofort abladen, sind wir berechtigt, die Ware auf Risiko des Käufers abladen zu lassen oder den Käufer mit den Kosten der vergeblichen Anlieferung zu belasten.
  4. Transportschäden sind vom Käufer unverzüglich innerhalb drei Tagen nach Erhalt der gelieferten Ware uns gegenüber anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Transport nicht auf unsere Gefahr erfolgte.
  5. Der Käufer kann die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  • 4 Verzug
  1. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, wir sichern ausdrücklich eine genannte Lieferfrist als verbindlich zu.
  2. Wirken sich Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aussperrung etc. in Bezug auf die Lieferung verzögernd aus, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Auch bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins besteht Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei uns. Sofern wir mit der Lieferung in Verzug geraten, wird vereinbart, daß uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen ist. Das Rücktrittsrecht des Käufers entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt war oder bei gleichzeitiger Anzeige an den Käufer zum Versand bereitgestellt wurde.
  5. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung oder statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung einschließlich bei gesetzter Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend zu haften haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  • 5 Zahlung
  1. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 1 Woche nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wurde. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte aus früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung geltend zu machen. Zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist er nur insoweit berechtigt, als diese von uns anerkannt, zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  3. Wir gewähren grundsätzlich 2 % Skonto bei Zahlungseingang innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Käufer gerät ohne weitere Mahnung einen Monat ab Erhalt der Rechnung mindestens aber 40 Tage nach Lieferung der Ware in Verzug.
  4. Ab Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz, bzw. sofern Lieferung an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB erfolgt, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen, wobei die Geltendmachung höherer Zinsen ausdrücklich vorbehalten bleibt.
  5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • 6 Gewährleistung
  1. Gelieferten Waren, die einen Mangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind nach unserer Wahl unverzüglich nachzubessern oder neu zu liefern. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB ( Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  2. Der Käufer hat gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches unverzüglich spätestens innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Lieferung uns gegenüber Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Handelsüblicher Bruch und Schwund stellen keinen Sachmangel dar. Für den Fall, daß der Käufer Verbraucher in Sinne von § 13 BGB sein sollte, hat er offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 1 Woche anzuzeigen.
  3. Die Gewährleistung bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge oder Beanstandung erfolgt unter Ausschluß sämtlicher sonstiger Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Teilen wir dem Käufer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Mängelrüge mit, daß wir entweder eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vornehmen wollen oder schlägt eine von uns vorgenommene Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche nach § 7 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Beeinträchtigungen an der von uns gelieferten Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, und zwar insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
  6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. 5 entsprechend.
  7. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 7 (sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  8. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Soweit wir zur Lieferung einer mangelfreien Ware imstande sind, ist Wandlung oder Rücktritt ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nur dann, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich erklärt worden sind. Für alle Maße, Gewichte und Güter gelten die DIN-Normen.
  • 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im folgenden Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Soweit dem Käufer nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese gemäß § 6 Nr. 1 Satz 2.
  5. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen und Ansprüche. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir der Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns  Miteigentum nach den Verhältnissen des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zahlt der Vertragspartner des Käufers mit Scheck, geht das Eigentum an diesem auf uns über, soweit es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer sie für uns verwahrt,
    oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch an Dritte hiermit an uns abtritt. Er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem  Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anstellwert am Miteigentum entspricht.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in sein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen  die Abtretung an.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne der vorstehenden Absätze tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Beim Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  •  9 Rücknahme
  1. Vom Verkäufer gelieferte Ware wird nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer ausdrücklich zustimmt, die Ware sich in einem tadellosen Zustand befindet und der Käufer die Kosten der Rücksendung übernimmt. Die Ware wird in solchen Fällen abzüglich 20 % für Kostenanteil gutgeschrieben.
  2. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen..
  •  1o Gerichtsstand
  1. Liegen die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz auch für Wechsel- oder Scheckklagen als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Januar 2002